Nutzung von fremden Marken und Logos bekannter Autohersteller

Vertragshändler, die im Rahmen eines Vertriebs- oder Servicevertrages an einen Automobilhersteller gebunden sind, nutzen für die Werbung und den Vertrieb der Fahrzeuge die Marken der Automobilhersteller wie z.B. BMW, Mercedes, Audi, VW, Porsche, Opel oder Fiat. Es werden die Logos in der Werbung verwendet und die Marken bei einem Angebot eines Fahrzeuges im Internet genannt. Art und Umfang der Markennutzung ist regelmäßig in sogenannten Händler- oder Vertriebsverträgen geregelt.

In diesem Zusammenhang werden wir häufig von Mandanten kontaktiert, die entweder nicht mehr als Vertragshändler tätig sind oder niemals in die Vertriebsstruktur der Automobilhersteller eingebunden waren (z.B. freie Händler oder Anbieter von Gebrauchtfahrzeugen). Diese Mandanten stellen sich häufig die Frage, in welchen Umfang Marken und Logos von Dritten (z.B.  BMW, Mercedes, Audi, VW, Porsche, Opel oder Fiat) für die eigene Werbung verwendet werden dürfen.

Dürfen fremde Marken und Logos für die eigene Werbung verwendet werden?

Selbstverständlich muss diese Frage immer anhand der konkreten Maßnahme (z.B. Verwendung einer fremden Marke oder Logo auf einer Website) beantwortet werden.  Des Weiteren ist entscheidend, ob der Werbende, der eine fremde Marke oder Logo verwendet, die Waren, auf die sich die Marke bezieht auch tatsächlich anbietet oder in Zukunft anbieten kann.

Des Weiteren unterscheidet die Rechtsprechung zwischen der Werbung und Benutzung fremder Marken für Waren und für Dienstleistungen.

In Bezug auf die Automobilbranche stellt sich z.B. die Frage, ob ein freier Händler, der Autos einer bestimmten Marke im Angebot hat, die Autos mit der Marke des Herrstellers – z.B. an der Außenfassade – bewerben darf.

Das Gesetz hat diesen Fall weitgehende geregelt.Gem. § 23 MarkenG gilt: „Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt. In Bezug auf Waren, die bereits unter einer Marke in den Verkehr gebracht wurden gilt zudem § 24 MarkenG:

„(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn sich der Inhaber der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung der Benutzung der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung im Zusammenhang mit dem weiteren Vertrieb der Waren aus berechtigten Gründen widersetzt, insbesondere wenn der Zustand der Waren nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert ist.“

Der BGH mit Urteil vom 7. 11. 2002 – I ZR 202/00 (Naumburg) „Mitsubishi“ entschieden:

„Ein Markeninhaber hat keinen berechtigten Grund i.S. von § 24 Abs. 2 MarkenG, dem nicht in sein Vertriebssystem eingebundenen Wiederverkäufer der Markenware bei dessen Werbung, die keine besonderen Geschäftsbeziehungen zu ihm vortäuscht, die Verwendung einer Bildmarke (Firmen-Logo) zu verbieten und ihn auf die namentliche Nennung seines Produkts zu verweisen.“

Zulässig war demnach folgendes Verhalten (Aus den Urteilsgründen):

„Die Bekl. handelt in Z. mit Automobilen verschiedener Hersteller, darunter auch mit Kraftfahrzeugen der Marke Mitsubishi. Sie ist keine Mitsubishi-Vertragshändlerin. Über den Ausstellungsräumen ihres Autohauses befinden sich an der Fassade beschriftete Tafeln mit Hinweisen auf verschiedene Fabrikate, teilweise unter Verwendung von deren Marken. Unter anderem verwendet sie in roter Beschriftung das Mitsubishi-Logo der „Drei Diamanten” und die Wortmarke „Mitsubishi”.

Was  muss man bei der Nutzung fremder Marken und Logos beachten?

Ob die Benutzung einer fremden Marken oder eines Logos (in der Regel Wort-/Bildmarke) markenrechtlich zulässig ist, hängt von den konkreten Umständen der Benutzung ab. Entscheidend ist dabei insbesondere, ob  die Marke oder das fremde Logo für Waren oder Dienstleistungen verwendet wird. Liegt eine Markenrechtsverletzung vor, droht eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung.

Wirbt eine „freier“ Automobilhändler mit den Marken großer Automobilhersteller muss er jedenfalls erschöpfte (Fahrzeuge, die ursprünglich in der EU in den Verkehr gebracht wurden) Ware dieser Hersteller aktuell anbieten und/oder zukünftig anbieten können.

Dies gilt selbstverständlich nicht nur für die Automobilbranche, sondern für sämtlichen Unternehmen, die Markenwaren anbieten. Wer nur Dienstleistungen in Bezug auf Markenware anbietet, muss hingegen vorsichtig sein:  Die Rechtsprechung erlaubt regelmäßig nur die beschreibende Verwendung der Wortmarke.

Da die Rechtsprechung hier sehr streng ist, empfehlen wir betroffenen Unternehmen, einen Spezialisten für Markenrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz hinzuziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits eine Abmahnung des Herstellers oder Markeninhabers vorliegt.

Schreibe einen Kommentar

Kontakt   
Consent Management Platform von Real Cookie Banner