Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale e.V. wegen Verstoß gegen § 1 HwO

Die Wettbewerbszentrale prüft regelmäßig die Einhaltung rechtlicher Vorgaben im Geschäftsverkehr, insbesondere im Handwerksbereich. Unternehmer erhalten teilweise Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen §1 Abs.?1 und Abs.2 Satz 1 der Handwerksordnung (HwO). Doch was bedeutet das genau, und wie sollten Sie reagieren?

Vorab: Wir kennen den Gegner und das Vorgehen bereits seit 2012. Betroffene können unsere kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Spezialisten für Wettbewerbsrecht nutzen. Übersenden Sie uns hierzu die Abmahnung nebst Telefonnummer an info@wd-recht.de oder nutzen Sie unser Direkthilfe-Formular. Wir melden uns umgehend und für Sie unverbindlich bei Ihnen. So können die meist knappen Fristen sicher gewahrt werden.


Worum geht es in der Abmahnung wegen §1 HwO?

§1 Abs.1 HwO besagt, dass die Ausübung eines Handwerks grundsätzlich einer Eintragung in die Handwerksrolle bedarf. § 1 Abs.2 Satz1 HwO konkretisiert, dass nur natürliche oder juristische Personen, die die erforderliche fachliche Qualifikation besitzen, ein Handwerk ausüben dürfen. Dies bedeutet:

  • Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk ausübt, muss entweder Meister sein oder unter Anleitung eines Meisters arbeiten.

  • Die Eintragung in die Handwerksrolle ist verpflichtend.


Typische Gründe für Abmahnungen der Wettbewerbszentrale e.V.

Die Wettbewerbszentrale reagiert besonders auf Fälle, in denen Unternehmer Handwerksleistungen anbieten, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein. Gegenstand einer Abmahnung kann aber auch der Fall sein, dass der Betroffene Werbung geschaltet hat die den Eindruck vermittelt, dass fachliche Qualifikationen oder Zulassungen vorliegen, obwohl dies nicht der Fall ist. Ebenfalls können Angebote oder Leistungen Gegenstand von Abmahnungen sein, die zulassungspflichtig sind, z.B.:

  • Elektroinstallation
  • Heizungs- und Sanitärarbeiten
  • Tischler- oder Malerarbeiten,

wenn jeweils Meisterpflicht besteht. Die Abmahnung fordert in der Regel:

  • Unterlassung der Werbung oder Ausführung ohne Zulassung

  • Zahlung einer Abmahnpauschale (je nach Fall)


Was sind die rechtliche Folgen eines Verstoßes gegen § 1 HwO

Ein Verstoß gegen §?1 HwO kann sowohl zivil- als auch ordnungsrechtliche Konsequenzen haben. Die Abmahnung der Wettbewerbszentrale e.V. betrifft dabei die zivilrechtlichen Konsequenzen. Folgende Konsequenzen drohen bei einem Verstoß gegen § 1 HwO:

  • Abmahnung durch die Wettbewerbszentrale (zivilrechtlich, Unterlassungsanspruch)

  • Bußgelder durch die Handwerkskammer

  • Schadenersatzforderungen, wenn Kunden durch fehlende Qualifikation geschädigt wurden


Wie sollten Betroffene auf die Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen § 1 HwO reagieren?

Betroffene sollten die Abmahnung ernst nehmen und grundsätzlich folgende Verhaltenstipps beachten:

  1. Ruhe bewahren: Unüberlegte Reaktionen oder sofortige Zahlungen sind oft kontraproduktiv.

  2. Abmahnung prüfen:

    • Ist das konkrete Handwerk tatsächlich zulassungspflichtig?

    • Liegt eine Eintragung in der Handwerksrolle vor oder könnte sie nachgeholt werden?

  3. Juristische Beratung einholen: Anwälte für Wettbewerbsrecht , insbesondere Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz, können die Abmahnung prüfen und eine strategische Verteidigung entwickeln.

  4. Unterlassungserklärung nur nach Prüfung abgeben: Oft lässt sich die Formulierung anpassen, um Risiken zu minimieren.


Abmahnung vorbeugen! So vermeiden Sie Abmahnungen

Eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale wegen Verstoßes gegen §1 HwO kann für Unternehmer schnell teuer werden, wenn sie nicht korrekt reagieren. Prüfung, rechtliche Beratung und sachgerechte Kommunikation sind entscheidend, um Risiken zu minimieren und unnötige Kosten zu vermeiden. Wer unsicher ist, ob sein Handwerksbetrieb zulassungspflichtig ist oder wie er auf eine Abmahnung reagieren sollte, sollte fachanwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen. Ein Experte für Wettbewerbsrecht kann die Abmahnung bewerten und Handlungsempfehlungen geben. Ansonsten gilt:

  • Prüfen Sie regelmäßig, ob Ihr Angebot zulassungspflichtige Handwerksleistungen enthält.

  • Vermeiden Sie irreführende Werbung, die fachliche Qualifikationen suggeriert, die Sie nicht besitzen.

  • Lassen Sie sich in Handwerkskammern eintragen oder arbeiten Sie unter der Leitung eines Meisters.

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