Abmahnung durch den Verein Lauterer Wettbewerb e.V. wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG

Abmahnung durch den Verein Lauterer Wettbewerb e.V.: Der Verein Lauterer Wettbewerb e.V. ist eine Organisation, die sich auf die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts spezialisiert hat. Insbesondere spricht der Verein Abmahnungen gegen Unternehmen aus, die gegen Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) verstoßen. Eine häufige Abmahnursache ist die fehlende oder fehlerhafte Herstellerkennzeichnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG.

Unternehmen, die eine solche Abmahnung erhalten, stehen oft vor der Frage, ob und wie sie darauf reagieren sollten. In diesem Artikel erklären wir, worum es sich bei der gesetzlichen Vorschrift handelt, welche Folgen ein Verstoß haben kann und wie betroffene Unternehmen richtig handeln. Wir kennen den Gegner und das Vorgehen bereits seit einigen Jahren und können betroffenen Unternehmen eine kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung durch einen Anwalt für Wettbewerbsrecht anbieten. Übersenden Sie uns einfach die Abmahnung an info@wd-recht.de oder nutzen Sie unser Direkthilfe-Formular. Wir melden uns umgehend und für Sie kostenlos zurück!

Hintergrund der Abmahnung durch den Verein Lauterer Wettbewerb e.V.

Das Produktsicherheitsgesetz dient dem Schutz von Verbrauchern und gewerblichen Nutzern vor unsicheren Produkten. Eine wesentliche Vorschrift dieses Gesetzes ist die Verpflichtung der Hersteller, ihre Produkte mit bestimmten Angaben zu versehen. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG müssen Hersteller auf dem Produkt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder den Begleitunterlagen mindestens die folgenden Angaben gut sichtbar, lesbar und dauerhaft anbringen:

  • Den Namen oder die Firma des Herstellers
  • Die Kontaktanschrift des Herstellers

Diese Kennzeichnungspflicht soll es Verbrauchern und Behörden ermöglichen, bei sicherheitsrelevanten Problemen oder Mängeln den Hersteller direkt zu kontaktieren und die Rückverfolgbarkeit des Produkts zu gewährleisten. Wer diese Vorgaben, welche auch in der seit 13.12.2024 anwendbaren GPSR (VERORDNUNG (EU) 2023/988 vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit) vorgehen sind, nicht einhält, muss damit rechnen von Abmahnvereinen und Wettbewerbern über die Klausel des § 3a UWG (Verstoß gegen eine Marktverhaltensregel) in Anspruch genommen zu werden.

Was wird in der Abmahnung durch den Verein Lauterer Wettbewerb e.V. gefordert?

Unternehmen, die gegen diese Vorschrift verstoßen, riskieren eine Abmahnung durch den Verein Lauterer Wettbewerb e.V. Diese erfolgt typischerweise in folgender Form:

  1. Schriftliche Abmahnung: Das Unternehmen erhält ein Schreiben, in dem dargelegt wird, dass ein Produkt nicht den Anforderungen des ProdSG entspricht.
  2. Forderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung: Das Unternehmen wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Dadurch verpflichtet es sich, den Verstoß zukünftig zu unterlassen.
  3. Kostenerstattungsforderung: Der Verein fordert die Erstattung der Abmahnkosten. Aktuell (Stand Feb. 2025: 357 €).

Wie sollte man auf die Abmahnung reagieren?

Unternehmen, die auf eine Abmahnung nicht oder falsch reagieren, riskieren weitere rechtliche Schritte:

  • Einstweilige Verfügung: Falls keine Unterlassungserklärung abgegeben wird, kann der Verein eine einstweilige Verfügung beantragen.
  • Klage auf Unterlassung: Eine gerichtliche Auseinandersetzung kann hohe Kosten verursachen.
  • Vertragsstrafen: Bei erneuter Zuwiderhandlung drohen empfindliche Vertragsstrafen.

Ein Unternehmen, das eine Abmahnung erhalten hat, sollte daher besonnen handeln. Wichtig sind folgende Punkte:

  1. Fristgerechte Reaktion: Die gesetzte Frist sollte nicht ignoriert werden.
  2. Prüfung der Vorwürfe: Liegt wirklich ein Verstoß vor? Falls ja, sollte die Kennzeichnungspflicht unverzüglich erfüllt werden. Hersteller und Händler sind dabei ggf. unterschiedlich zu behanden.
  3. Modifizierte Unterlassungserklärung: Eine zu weitgehende Erklärung kann zu Problemen führen. Eine individuelle Anpassung durch einen Anwalt für Wettbewerbsrecht ist ratsam.
  4. Vermeidung weiterer Fehler: Zukünftig sollten alle Produkte den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Unternehmen sicherstellen, dass:

  • Alle Produkte die gesetzlich geforderten Herstellerangaben tragen
  • Mitarbeiter geschult sind und die Vorschriften kennen
  • Regelmäßig rechtliche Prüfungen der Produktkennzeichnungen erfolgen

Wir beraten Sie hierzu gerne. Im Ergebnis ist eine Abmahnung  durch den Verein Lauterer Wettbewerb e.V. wegen Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG nichts für den juristischen „Selbstversorger“. Gerade für Hersteller kann die Abmahnung erhebliche Auswirkungen haben, wenn z.B. Ware zurückgerufen werden muss. Des Weiteren können die Vorgaben auch für Händler gelten, da diese nur „sichere Produkt“ anbieten dürfen.  Ein Verstoß kann daher hohe Kosten und rechtliche Risiken mit sich bringen. Unternehmen sollten sorgfältig prüfen, ob die Vorwürfe berechtigt sind, und gegebenenfalls rechtlichen Beistand durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz einholen. Nutzen Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung!

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