EMPCo-Richtlinie und UWG-Reform 2026:
Green Claims, Klimaneutralität, Nachhaltigkeitssiegel oder Aussagen zur Haltbarkeit von Produkten – mit der Umsetzung der EMPCo-Richtlinie verschärft der Gesetzgeber die Anforderungen an Unternehmen erheblich.
Zum 27. September 2026 treten umfangreiche Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Kraft. Ziel der Neuregelungen ist die Bekämpfung von Greenwashing und die Stärkung des Verbraucherschutzes im Bereich Nachhaltigkeits- und Umweltwerbung.
Für Unternehmen bedeutet dies vor allem eines: Mehr Abmahnrisiken, strengere Nachweispflichten und erstmals erhebliche Bußgeldrisiken.
Inhaltsverzeichnis
Was ist die EMPCo-Richtlinie?
Die sogenannte EMPCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition“) ist die europäische Antwort auf die zunehmende Verwendung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsversprechen im Marketing.
Nach Auffassung der Europäischen Kommission werden Verbraucher häufig mit Aussagen konfrontiert, deren tatsächliche Bedeutung kaum überprüfbar ist. Begriffe wie:
- „nachhaltig“
- „umweltfreundlich“
- „grün“
- „klimaneutral“
- „CO?-neutral“
- „ressourcenschonend“
werden daher künftig deutlich strengeren rechtlichen Anforderungen unterworfen.
Die Umsetzung erfolgt in Deutschland durch umfangreiche Änderungen des UWG.
Greenwashing wird zum Abmahntatbestand
Allgemeine Umweltaussagen nur noch eingeschränkt zulässig
Eine der wichtigsten Neuerungen betrifft sogenannte allgemeine Umweltaussagen.
Hierunter fallen Werbeaussagen, die den Eindruck vermitteln, dass ein Produkt, eine Marke oder ein Unternehmen besonders umweltfreundlich sei, ohne dies ausreichend zu konkretisieren.
Betroffen sind beispielsweise Aussagen wie:
- „umweltfreundlich“
- „ökologisch“
- „grün“
- „nachhaltig“
- „klimaschonend“
Das Problem
Künftig dürfen solche Aussagen nur noch verwendet werden, wenn eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachgewiesen werden kann.
Unternehmen müssen daher in der Lage sein, entsprechende Aussagen objektiv zu belegen.
Werbeaussagen „aus dem Bauch heraus“ werden künftig ein erhebliches Abmahnrisiko darstellen.
Klimaneutral? Neue Regeln für Umweltversprechen
Besonders weitreichend sind die neuen Vorschriften zur Klimawerbung.
Viele Unternehmen werben derzeit mit Aussagen wie:
- „klimaneutral“
- „CO?-neutral“
- „klimapositiv“
- „klimafreundlich“
Häufig beruhen diese Aussagen ganz oder teilweise auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen durch Zertifikate oder Ausgleichsprojekte.
Künftig unzulässig
Nach dem neuen UWG soll es als unlautere geschäftliche Handlung gelten, wenn ein Unternehmen suggeriert, ein Produkt habe aufgrund von Kompensationsmaßnahmen neutrale oder positive Auswirkungen auf das Klima.
Die Regelung wird erhebliche Auswirkungen auf die bisherige Klimaneutralitätswerbung vieler Unternehmen haben.
Nachhaltigkeitssiegel: Nicht jedes Label darf künftig verwendet werden
Auch Nachhaltigkeitssiegel geraten in den Fokus des Gesetzgebers.
Künftig ist die Verwendung eines Nachhaltigkeitssiegels unzulässig, wenn dieses:
- nicht auf einem anerkannten Zertifizierungssystem basiert oder
- nicht von staatlichen Stellen vergeben wurde.
Unternehmen sollten prüfen:
- Welche Siegel werden aktuell verwendet?
- Wer vergibt diese Siegel?
- Gibt es ein nachvollziehbares Zertifizierungssystem?
- Erfolgt eine unabhängige Kontrolle?
Gerade selbst entwickelte Labels oder wenig bekannte Nachhaltigkeitskennzeichen können künftig erhebliche rechtliche Risiken begründen.
Neue Regeln für Nachhaltigkeitsziele und Zukunftsversprechen durch EMPCo-Richtlinie
Viele Unternehmen veröffentlichen Nachhaltigkeitsstrategien mit Aussagen wie:
„Wir werden bis 2030 klimaneutral.“
oder
„Unsere Produktion wird bis 2035 vollständig nachhaltig.“
Solche Aussagen sind künftig nur noch zulässig, wenn sie auf:
- klaren,
- objektiven,
- überprüfbaren und
- öffentlich zugänglichen
Verpflichtungen beruhen.
Zusätzlich verlangt das Gesetz:
? konkrete Zeitpläne
? messbare Zwischenziele
? ausreichende Ressourcen
? regelmäßige Kontrolle durch unabhängige Sachverständige
Fehlen diese Voraussetzungen, drohen Abmahnungen wegen irreführender Werbung.
Neue Vorgaben für Produktwerbung
Die UWG-Reform betrifft nicht nur Umweltwerbung.
Erstmals werden auch Aussagen über Produkteigenschaften ausdrücklich geregelt.
Besonders relevant für Händler und Hersteller
Künftig können folgende Angaben wettbewerbswidrig sein:
Unzutreffende Angaben zur Haltbarkeit
Wer eine besonders lange Lebensdauer verspricht, muss diese Aussage nachweisen können.
Falsche Aussagen zur Reparierbarkeit
Produkte dürfen nicht als reparierbar beworben werden, wenn dies tatsächlich nicht der Fall ist.
Irreführende Angaben zu Software-Updates
Unternehmen müssen transparent machen, wenn Updates:
- die Leistung beeinträchtigen,
- Funktionen einschränken oder
- die Nutzbarkeit verschlechtern.
Geplante Obsoleszenz
Besonders kritisch wird künftig die Vermarktung von Produkten, deren Lebensdauer künstlich begrenzt wurde.
Gesetzliche Selbstverständlichkeiten dürfen nicht mehr beworben werden
Eine weitere wichtige Neuerung betrifft die Werbung mit gesetzlichen Standards.
Künftig unzulässig ist beispielsweise die Hervorhebung von Eigenschaften, die ohnehin für alle Produkte einer Kategorie gesetzlich vorgeschrieben sind.
Problematische Beispiele
- „Entspricht den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen“
- „EU-konform“
- „Erfüllt alle gesetzlichen Vorgaben“
- „Mit gesetzlich vorgeschriebener Kennzeichnung“
Wenn sämtliche Wettbewerber dieselben Anforderungen erfüllen müssen, darf dies nicht als besonderer Vorteil dargestellt werden.
Massive Abmahngefahr für Unternehmen
Die Reform eröffnet Wettbewerbern, Verbänden und Verbraucherschutzorganisationen zahlreiche neue Angriffspunkte. Die Umsetzung wird über eine Änderung des UWG erfolgen.
Besonders betroffen sind:
- Onlinehändler
- Amazon-Händler
- Hersteller
- Start-ups
- Influencer
- Agenturen
- Anbieter nachhaltiger Produkte
- Unternehmen mit ESG-Strategien
Bereits einzelne Aussagen auf:
- Webseiten,
- Verpackungen,
- Produktbeschreibungen,
- Social-Media-Kanälen oder
- Werbeanzeigen
können künftig Gegenstand einer kostenpflichtigen UWG-Abmahnung werden.
Erhebliche Bußgelder möglich
Die Reform verschärft nicht nur das Abmahnrisiko.
Erstmals drohen in bestimmten Fällen auch empfindliche behördliche Sanktionen.
Der neue Bußgeldrahmen
Bis zu 50.000 Euro Bußgeld
oder bei größeren Unternehmen:
Bis zu 4 % des relevanten Jahresumsatzes innerhalb der Europäischen Union
Sind keine belastbaren Umsatzzahlen verfügbar, kann das Bußgeld sogar bis zu 2 Millionen Euro betragen.
Damit erreicht das Wettbewerbsrecht eine neue Dimension der Haftung.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Bis zum Inkrafttreten der neuen Regelungen sollten Unternehmen ihre Werbe- und Marketingmaßnahmen umfassend überprüfen.
Empfehlenswert sind insbesondere:
- Überprüfung sämtlicher Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen
- Prüfung verwendeter Nachhaltigkeitssiegel
- Überarbeitung von Klimaneutralitätswerbung
- Kontrolle von Aussagen zu Haltbarkeit und Reparierbarkeit
- Anpassung von ESG- und Nachhaltigkeitsberichten
- Schulung von Marketing- und Vertriebsteams
- Rechtliche Prüfung bestehender Werbekampagnen
Jetzt handeln, bevor die erste Abmahnung kommt
Die Umsetzung der EMPCo-Richtlinie führt zu einer der größten Reformen des deutschen Wettbewerbsrechts der letzten Jahre. Unternehmen müssen ihre Umwelt-, Nachhaltigkeits- und Produktwerbung künftig deutlich sorgfältiger gestalten.
Insbesondere Aussagen zu Klimaneutralität, Nachhaltigkeit, Umweltfreundlichkeit, Haltbarkeit oder Reparierbarkeit sollten frühzeitig rechtlich überprüft werden.
Wer die neuen Vorgaben ignoriert, riskiert nicht nur kostenpflichtige UWG-Abmahnungen und Unterlassungsansprüche, sondern künftig auch Bußgelder in erheblicher Höhe.
Rechtliche Prüfung Ihrer Werbung
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