Abmahnung durch Rechtsanwalt Marcel van Maele und Next Generation – Perfumes B.V.

Aktuell erreichte uns wieder eine Abmahnung von Rechtsanwalt Marcel van Maele. Dieser vertritt die Next Generation – Perfumes B.V.. Gegenstand der aktuellen Abmahnung sind fehlende Angaben nach Art. 19 Abs. 1 a und e EU-Kosmetikverordnung. Wir kennen den Gegner und das Vorgehen und können betroffenen Händlern eine kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung durch einen Anwalt für Wettbewerbsrecht und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz anbieten. Übersenden Sie uns hierzu die Abmahnung via E-Mail nebst Telefonnummer. Oder nutzen Sie  unser Direkthilfe-Formular. Wir melden uns umgehend bei Ihnen!

Was ist Gegenstand der Abmahnung durch Rechtsanwalt Marcel van Maele und Next Generation – Perfumes B.V.?

Onlinehändler, die kosmetische Produkte vertreiben, sehen sich zunehmend mit Abmahnungen durch Rechtsanwälte konfrontiert, z.?B. durch Rechtsanwalt Marcel van Maele im Auftrag von Next Generation – Perfumes B.V.. Der Vorwurf: Verstöße gegen die EU-Kosmetikverordnung (VO (EG) Nr. 1223/2009), konkret:

  • Art. 19 Abs. 1 lit. a – Name/Firma und Anschrift der verantwortlichen Person
  • Art. 19 Abs. 1 lit. e – Chargen- bzw. Losnummer

Beide Angaben sind auf dem Behältnis oder der Verpackung des kosmetischen Mittels vorgeschrieben.

 

1. Pflichtangaben nach Art. 19 Abs. 1 lit. a – Verantwortliche Person

Die Kosmetikverordnung schreibt vor, dass jedes kosmetische Mittel den Namen oder die Firma sowie die Anschrift der verantwortlichen Person auf dem Behältnis oder der Verpackung tragen muss. Die verantwortliche Person kann sein:

  • Hersteller,
  • Importeur in der EU,
  • oder ein bevollmächtigter Vertreter in der EU.

Zweck der Angabe: Verbraucher können den Hersteller/Verantwortlichen identifizieren, z.?B. für Reklamationen, Rückmeldungen zu Produktsicherheit oder Meldungen von Nebenwirkungen.

Hinweis: Die Pflicht gilt  für das Etikett/Verpackung. Eine separate Pflicht, diese Angaben im Onlineangebot vor Vertragsschluss bereitzustellen, ergibt sich nicht direkt aus der Kosmetik-VO, könnte sich aber aus dem UWG ergeben.

2. Pflichtangaben nach Art. 19 Abs. 1 lit. e – Chargen-/Losnummer

Art. 19 Abs. 1 lit. e verlangt eine Chargen- oder Losnummer auf der Verpackung oder dem Behältnis, um die Rückverfolgbarkeit des Produktes zu gewährleisten.

Zweck: Im Falle von Sicherheitsproblemen oder Produktrückrufen muss das Produkt eindeutig identifizierbar sein.

Fehlerquellen, die häufig abgemahnt werden:

  • Produktbilder ohne sichtbare oder lesbare Chargennummer,
  • Verwendung von Musterflaschen ohne Aufdruck,
  • unvollständige oder unklare Kennzeichnung auf der Verpackung.

Obwohl Art. 19 Abs. 1 a und e die Kennzeichnungspflichten für Behältnis/Verpackung regelt, stützen sich Abmahnungen im Onlinehandel häufig auf § 3a i.V.m. § 5 UWG oder die Marktverhaltensregeln der Kosmetik-VO. Begründet wird dies damit:

Fehlende Angaben auf der Verpackung können als Verstoß gegen marktbezogene Vorschriften gelten. Wettbewerber argumentieren, dass dadurch ein unlauterer Vorteil entsteht, z.?B. wenn korrekt gekennzeichnete Produkte Informationen für Rückruf oder Verbraucherkommunikation bieten, abgemahnte Produkte dies aber nicht. Wichtig ist: Die Abmahnung zielt also nicht auf die fehlende Online-Präsentation per se, sondern auf die Nicht-Einhaltung der Kennzeichnungspflichten auf der Verpackung, die im Handel angeboten wird.

 

3. Praktische Handlungsempfehlungen:

  • Prüfen Sie die Kennzeichnung auf Verpackung/Behältnis: Name/Firma, Anschrift der verantwortlichen Person, Chargen-/Losnummer.
  • Dokumentation sichern: Fotos der aktuellen Verpackung, Etiketten und Chargenangaben.
  • Abmahnung juristisch prüfen: Umfang, Streitwert, Aktivlegitimation des Abmahners.
  • Unterlassungserklärung nur nach Prüfung abgeben: Vorformulierte Erklärungen sind oft zu weit gefasst.
  • Nachbesserung bei Kennzeichnung: Fehlende Angaben unverzüglich ergänzen.

 

Wie sollte man auf die Abmahnung reagieren?

Fehlende Pflichtangaben nach Art. 19 Abs. 1 a und e Kosmetik-VO sind abmahnfähig. Die Pflicht gilt  für das Behältnis oder die Verpackung und nur mittelbar für das Onlineangebot. Dennoch kann eine Abmahnung im Wettbewerbsrecht zulässig sein, wenn der Verstoß die Informationspflichten verletzt und Mitbewerber dadurch benachteiligt werden. Wer eine Abmahnung wegen Verstößen gegen die EU-Kosmetikverordnung erhält, sollte besonnen reagieren und typische Fehler vermeiden. Die folgenden Schritte helfen bei der Einordnung:

  1. Ruhe bewahren – keine vorschnellen Reaktionen
    Weder eine sofortige Unterschrift unter die beigefügte Unterlassungserklärung noch das Ignorieren der Abmahnung ist sinnvoll. Beides kann zu erheblichen rechtlichen und finanziellen Nachteilen führen.

  2. Fristen notieren und einhalten
    Abmahnungen enthalten in der Regel kurze Fristen. Werden sie ignoriert, droht häufig ein einstweiliges Verfügungsverfahren – meist mit deutlich höheren Kosten.

  3. Unterlassungserklärung niemals ungeprüft unterschreiben
    Vorformulierte Erklärungen sind oft zu weit gefasst und können Sie dauerhaft und weit über den Einzelfall hinaus binden. Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann sinnvoller sein – aber nur nach juristischer Prüfung.

  4. Beweise sichern
    Fotografieren oder dokumentieren Sie die tatsächliche Kennzeichnung der betroffenen Produkte (Verpackung, Etikett, Chargennummer etc.). Das kann später entscheidend sein.

  5. Fachanwaltliche Unterstützung einholen
    Verstöße gegen die Kosmetik-VO sind ein spezialisiertes wettbewerbsrechtliches Thema. Die juristische Beurteilung hängt häufig von Details ab – etwa der konkreten Gestaltung der Kennzeichnung, der Aktivlegitimation des Abmahners oder der Reichweite der geltend gemachten Forderungen.

Weitere Infos finden Sie unter: Abmahnung wegen Wettbewerbsrecht

 

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