Berechtigungsanfrage der Rechtsanwälte Schwenke Schütz für einen Fotografen

Berechtigungsanfrage der Rechtsanwälte Schwenke Schütz: Aktuell ist uns eine Berechtigungsanfrage der Rechtsanwaltskanzlei Schwenke Schütz aus Berlin zugegangen, die mit der rechtlichen Vertretung eines Fotografen beauftragt sind. Gegenstand der Berechtigungsanfrageist die angebliche Verletzung von Urheberrecht.

Wie lautet der genaue Vorwurf von Schwenke Schütz im Namen ihres Mandanten?

Der Rechtsvertreter von Schwenke Schütz behauptet, dass es sich bei seinem Mandanten um einen renommierten Luftbildfotografen handele. Der Adressatin der Berechtigungsanfrage wird vorgeworfen, ein Lichtbild, an dem dieser die Urheberschaft innehabe, auf ihrer Website öffentlich zugänglich gemacht zu haben.

Dadurch habe sie möglicherweise das Recht des mutmaßlichen Urhebers verletzt, über das Ob, den Zeitpunkt und die Art und Weise der Veröffentlichung ihres Werkes zu entscheiden (Verwertungsrecht).

Was fordern die Rechtsanwälte von Schwenke Schütz für ihren Mandanten?

Mangels einer Kenntlichmachung dieser Urheberschaft auf der betreffenden Website wird von der Adressatin des Schreibens die Darlegung einer möglichen Nutzungsberechtigung (Lizenz) gegenüber dem Rechtsvertreter des mutmaßlichen Urhebers verlangt.

Für den Fall des Nichtbestehens einer solchen Lizenz wird das Angebot einer Nachlizensierung für das angeblich genutzte Bildmaterial unterbreitet. Die dann fällige Lizenzgebühr (für die einjährige Nutzung des Bildmaterials) wird mit 1.395,00 EUR beziffert. Für den Fall der Annahme des Angebots innerhalb der angegebenen Frist soll allerdings ein Rabatt von 20 % nebst einer Lizenzverlängerung auf zwei Jahre gewährt werden.

Wie sollte man auf eine solche Berechtigungsanfrage der Rechtsanwälte Schwenke Schütz reagieren?

Bereits aus der Berechtigungsanfrage und den bezifferten Lizenzgebühren ergibt sich, dass es sich hier nicht um Bagatellforderungen handelt.

Für den Fall, dass eine Nutzungsberechtigung tatsächlich nicht bestehen sollte, ist von einer vorschnellen Unterzeichnung des Nachlizensierungsangebots ohne eine vorhergehende Prüfung der Gründe für die Berechtigungsanfrage abzuraten. Insbesondere durch das natürlich verlockend wirkende „Sonderangebot“, das Schwenke Schütz hier macht, wird noch einmal zusätzlicher Druck auf den Adressaten aufgebaut, dem man nicht nachgeben sollte.

Die gesetzte Frist sollte aber auch auf keinen Fall reaktionslos verstrichen lassen werden, da für diesen Fall mit der Einleitung weiterer rechtlicher Schritte gedroht wird: Sollte eine Urheberrechtsverletzung positiv festgestellt werden, könnte der mutmaßliche Urheber insbesondere Ansprüche auf Unterlassung der Nutzung des Bildmaterials und Schadensersatz nach Wahl in Höhe der fiktiven Lizenzgebühr nach § 97 UrhG geltend machen.

Vor allem im Hinblick auf diese finanziellen Risiken ist eine Vorprüfung insbesondere der tatsächlichen Werkqualität des Bildmaterials und der Urheberschaft der Gegenseite durch einen Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz unumgänglich. Er kann dann unter Beachtung der Interessen des Mandanten zusammen mit ihm über die angemessene Reaktion entscheiden.  Weitere Informationen zum Urheberrecht finden Sie unter: Abmahnung wegen Urheberrecht erhalten?

 

 

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