SEO Vertrag – Dienstvertrag, Werkvertrag, Vertrag sui generis?

Die Suchmaschinenoptimierung hat in den letzten Jahren enorm an Bedeutung gewonnen. Auf dem Markt tummeln sich zahlreiche SEO-Agenturen. Das Angebot ist dabei stets dasselbe: Eine On-Page Optimierung und die anschließende Off-Page Optimierung sollen dazu führen, dass die Website des Kunden in dem Suchergebnis der jeweiligen Suchmaschine eine signifikante Positionsverbesserung erreicht.

 

1. SEO – Spiel ein Spiel, bei dem sich während des Spieles die Regeln ändern

Hierbei treffen der Anspruch des Kunden und die Wirklichkeit der Suchmaschinenoptimierung aufeinander. Der Kunde wünscht, dass möglichst schnell eine Verbesserung seiner Platzierung bei den Suchergebnissen erreicht wird und erwartet entsprechende Zusagen oder sogar Garantien von der SEO-Agentur.

Die Agentur hingegen spielt im Rahmen der Suchmaschinenoptimierung ein Spiel, bei dem sich ständig die Regel ändern (Änderung der Such-Algorithmen wie z.B. Google „Panda“-Update, Google „Penguin“-Update). Was heute noch „state of the art“ ist, kann morgen bereits durch Google abgestraft werden und für den Kunden einen Verlust seiner bisherigen Ranking-Position bedeuten. Der wirtschaftliche Schaden ist dabei meist enorm. Die Frage nach der Haftung der SEO-Agentur ist dann nicht mehr sonderlich weit.

Es ist daher erforderlich, dass sich SEO-Agenturen rechtlich absichern, um nicht für Risiken in die Haftung genommen zu werden, die praktisch nicht zu kontrollieren sind.

 

2. Werkvertrag oder Dienstleistungsvertrag?

Eine juristische Beratung beginnt bereits bei der grundsätzlichen Ausgestaltung des SEO-Vertrages. Es ist dabei zu empfehlen, dass sich die Agentur nicht dazu verpflichtet, dass die Maßnahmen der Suchmaschinenoptimierung zu einem bestimmten Erfolg führen (z.B. Top 10 der Treffer im Hinblick auf das Keyword „XY“).  Eine derartige werkvertragliche Vereinbarung führt dazu, dass ein Werk mangelhaft wird, sobald die „Ist-Beschaffenheit“ von der „Soll-Beschaffenheit“ abweicht. Dem Kunden stehen dann umfangreiche Mängelrechte zu. Der Kunden kann dann Nacherfüllung verlangen, Rüchtritt- bzw. Minderung  geltend machen sowie Schadens- und Aufwendungsersatz verlangen.

Aus juristischer Sicht ist daher anzuraten, eine Gestaltung des SEO-Vertrages als Dienstvertrag zu wählen. Dies führt dazu, dass die Agentur keinen bestimmten Erfolg schuldet, sondern „nur“ die ordnungsgemäße Erbringung der SEO-Leistungen.

Soll hingegen ausnahmsweise ein bestimmter Erfolg geschuldet sein, ist es wichtig, die Zeitpunkte zu definieren und die Haftung zu begrenzen.

 

3. Der richtige SEO-Vertrag / Suchmaschinenoptimierung

Der richte Vertrag über Dienstleistungen im Zusammenhang mit Suchmaschinenoptimierung sollte neben den Standardklauseln zumindest folgende Inhalte haben:

– Festlegung für welche Suchmaschine optimiert wird (Im deutschsprachigen Raum: Google)

– Regelung zur Haftung bei Änderungen des Google Algorithmus (Stichwort: „Panda“ und „Penguin“)

– ausführliche Leistungsbeschreibung, insbesondere zu den verwendeten Mitteln und Zielen

– Festlegung der Keywords

– Begrenzung der zeitlichen Haftung

– Klarstellung, dass gerade kein Erfolg geschuldet ist

– Vereinbarung zu den Google Webmaster Richtlinien

– Vereinbarung zur Nachweisen (z.B. zum Linkaufbau)

 

Bei Fragen zu Verträgen für SEO-Agenturen oder zur rechtlichen Gestaltung der Suchmaschinenoptimierung können Sie sich gerne an uns wenden.

 

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