Abmahnung Christian Kaiser / Verwendung von Texten von www.whoswho.de

Aktuell wurde uns eine urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Prinz Neidhardt Engelschall aus Hamburg vorgelegt. Gegenstand der Abmahnung ist unerlaubte Verwertung der WHO’S WHO-Biografie eine Prominenten, welche der Urheber und Auftraggeber der Abmahnung Christian Kaiser unter der Website www.whoswho.de veröffentlicht hat.

Die Rechtsanwälte Prinz Neidhardt und Engelschall fordern von dem Adressaten der Abmahnung die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 10.000 €. Des Weiteren wird hinsichtlich der Dauer der Nutzung des Textes Auskunft verlangt. Im Anschluss wird dem Adressaten der Abmahnung ein pauschaler Abgeltungsbetrag in Höhe von 1.050 € angeboten, um die Angelegenheit außergerichtlich zu beenden.

Textübernahme = Urheberrechtsverletzung?

Hintergrund der Abmahnung ist eine angebliche Urheberrechtsverletzung in Bezug auf die Texte, welche übernommen wurden. Ob eine Urheberrechtsverletzung gegeben ist, hängt dabei davon ab, ob die Texte des Rechteinhabers Christian Kaiser überhaupt Urheberrechtsschutz genießen. Dies wäre dann der Fall, wenn Schöpfungshöhe gegeben ist.

Das Landgericht Hamburg (Beschluss vom 8.11.2012, Az. Az.: 308 O 388/12) hat z.B. zu der Schöpfungshöhe von Fragen als Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG entschieden:

„Die streitgegenständlichen Interviewfragen sind als Sprachwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschützt. Ein Sprachwerk kann seine Prägung als individuelle geistige Schöpfung nicht nur durch die sich in der Sprachgestaltung ausdrückende Gedankenführung und -formung gewinnen, sondern auch durch die schöpferische Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des vorhandenen Stoffs (vgl. BGH GRUR 1980, 227, 230 – Monumenta Germaniae Historica; BGH GRUR 1981, 520, 521 – Fragensammlung). Ausreichend ist, wenn das Sprachwerk einen gewissen Grad von Individualität aufweisen (sog. „kleine Münze“, vgl. Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl. 2009, § 2 Rn 48; Dreier/Schulze UrhG 3. Aufl., § 2 Rn. 85, jew. mwN). Hieran kann es fehlen, wenn der Spielraum für eine individuelle Gestaltung sehr eng und individuelles Schaffen deshalb besonders schwierig ist (BGH GRUR 1981, 520, 521 – Fragensammlung). Die aus der Anlage ersichtlichen Fragen weisen jedoch vielfache Möglichkeiten der Formulierung auf und sind aufgrund ihrer prägnanten sprachlichen Gestaltung, ihres inhaltlichen Aufbaus und ihrer individuellen Zusammenstellung urheberrechtlich geschützt.“

Letztendlich kommt es daher im Einzelfall auf die Formulierung des ursprünglichen Textes und den Umfang der Übernahme an. Gerade bei Biographien ist der Spielraum der individuellen Gestaltung äußerst eng.

Fachanwalt für Urheberrecht

Wir empfehlen daher, einen Fachanwalt für Urheberrecht mit Prüfung der Abmahnung zu beauftragen. Gegebenenfalls ist es ratsam, eine angepasste Unterlassungserklärung abzugeben, um eine einstweilige Verfügung zu vermeiden.

Unsere Kanzlei ist auf die Abwehr urheberrechtlicher Abmahnung spezialisiert. Rechtsanwalt Timm Christian Drouven ist Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht sowie Fachanwalt für IT-Recht und bietet Ihnen gerne eine erste kostenlose Einschätzung im Falle einer Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung an. Weitere Informationen zum Urheberrecht finden Sie unter: Urheberrecht

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