Abmahnung Wettbewerbsrecht: NE-Soft 24 GmbH / van Maele

Abmahnung der NE-Soft 24 GmbH / Rechtsanwalt Marcel van Maele: Aktuell wurden wir erneut mit der Abwehr einer Abmahnung des Rechtsanwalts van Maele beauftragt.  Gegenstand der Abmahnung ist erneut der angebliche wettbewerbswidrige Handel mit Produkt-Keys bzw. Lizenzschlüsseln von Microsoft-Software. Da die NE-Soft 24 GmbH nicht Urheberin der Software und auch nicht Inhaberin der Nutzungsrechte ist, geht die NE-Soft 24 GmbH aus Wettbewerbsrecht gegen die Wettbewerber vor. Der Unterlassungsanspruch wird seitens der NE-Soft 24 GmbH und Rechtsanwalt van Maele damit begründet, dass der Verkauf der reinen Lizenzschlüssel den Vorgaben des § 69 b UrhG und den Vorgaben der „Used-Soft“ Entscheidungen des BGH widersprechen würden. Der BGH hat sich in mehreren Entscheidungen mit den Vertrieb gebrauchter Software befasst. Wir beraten und vertreten seit Jahren Anbieter derartiger Gebrauchtsoftware, insbesondere gegenüber Adobe und Microsoft.

Rechtsanwalt Marcel van Maele behauptet im Rahmen der Abmahnung, dass der Verkauf von Produkt-Keys und Lizenzschlüsseln, ohne dass dabei die Voraussetzungen des § 69 b UrhG erfüllt seien, eine wettbewerbswidrige Täuschung der Verbraucher darstelle. Im Namen der Ne-Soft 24 GmbH fordert Rechtsanwalt van Maele die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 50.000 €. Des Weiteren fordert Rechtsanwalt van Maele, dass der Abgemahnte 2.000 € als pauschalisierten Schadenersatz an die NE-Soft 24 GmbH zahlt.

Reaktionsmöglichkeiten bei einer Abmahnung von Rechtsanwalt van Maele

Auch hier gilt: Betroffene Unternehmen sollten die geforderte Unterlassungserklärung nicht ohne fachanwaltliche Prüfung unterschreiben. Fraglich ist, ob der NE-Soft 24 GmbH überhaupt ein Unterlassungsanspruch zusteht. Ausweislich des Ebay-Profils hat die NE-Soft 24 GmbH gerade einmal 29 Verkäuferbewertungen. Im Wettbewerbsrecht gilt, dass Kostenerstattung nur verlangt werden kann, wenn die Abmahnung und das Vorgehen des Wettbewerbs nicht rechtsmissbräuchlich sind. § 8 Abs. 4 UWG lautet:

 „Die Geltendmachung der in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche ist unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. In diesen Fällen kann der Anspruchsgegner Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen.“

Ein Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen ist beispielsweise, wenn der Umfang der Abmahntätigkeit und die für den Auftraggeber entstehenden Kostenrisiken in keinem Verhältnis zu den Umsätzen und Gewinnen stehen. Weitere Infos zum Wettbewerbsrecht unter: Wettbewerbsrecht

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