Abmahnung und Einstweilige Verfügung durch Rechtsanwalt Sandhage

Uns liegt eine weitere Einstweilige Verfügung der Rechtsanwälte Sandhage aus Berlin vor. Gegenstand ist der Vorwurf unlauteren Wettbewerbs, konkret wurden Fehler in der Widerrufsbelehrung gerügt sowie die AGB-Regelung freibleibender Angebote unter www.ebay.de.

Bei den Vorwürfen handelt es sich im Wettbewerbsrecht um „Klassiker“; wiederholt wurde die Wettbewerbswidrigkeit gerichtlich bestätigt. Der Einstweiligen Verfügung des Rechtsanwalts Sandhage war eine Abmahnung vorausgegangen.

 

Reaktion auf eine einstweilige Verfügung von Rechtsanwalt Sandhage

Der in Anspruch Genommene hat hier zum einen die Wahl, die einstweilige Regelung durch Abgabe einer Abschlusserklärung als abschließend verbindlich anzuerkennen. In diesem Fall sollte die Erklärung innerhalb der ersten 2 Wochen nach Zustellung der Verfügung abgegeben werden, da andernfalls der Gegner zuvorkommen und von sich aus die Abgabe einer solchen Erklärung fordern könnte. Da die Erklärung dem Hauptsacheverfahren zugerechnet wird, würden dabei dann neue Kosten entstehen. Die Abschlusserklärung kann auch dergestalt abgegeben werden, dass die Ansprüche dem Grunde nach anerkannt werden, aber die Erhebung eines Kostenwiderspruches vorbehalten bleibt.

Alternativ wäre je nach Sachverhalt auch zu erwägen, inwieweit eine Verteidigung sinnvoll sein könnte. Sofern diese eingedenk vorheriger Urteile gegen Mandanten der Kanzlei Sandhage auf den Einwand des Rechtsmissbrauchs gestützt werden soll, ist hier in jedem Fall zu bedenken, dass es sich hierbei um einen Ausnahmetatbestand handelt und es insbesondere bei der Abwägung nicht auf die als Vielfachabmahner bekannte Kanzlei, sondern auf deren Mandantschaft ankommt. Ein Missverhältnis zwischen eigentlicher Geschäftstätigkeit/Jahresumsatz und Abmahntätigkeit wäre daher zunächst zu recherchieren.

Da die in den Abmahnungen beschriebenen Vorwürfe unserer Erfahrung nach jedenfalls wettbewerbsrechtlich zutreffend sind und der Gegner auch bekanntermaßen  den gerichtlichen Weg nicht scheut, raten wir in jedem Fall davon ab, derlei Schreiben zu ignorieren und Kosten entstehen zu lassen, die unnötig sind. Alle Einwendungen lassen sich auch außergerichtlich entgegenhalten, so dass es in den meisten Fällen wenig sinnvoll erscheint, ein gerichtliches Verfahren mit den zusätzlichen Kosten in Kauf zu nehmen.

Selbstverständlich kann immer wieder auch die Möglichkeit sinnvoll sein, sehenden Auges eine Einstweilige Verfügung abzuwarten und eben insbesondere keine (modifizierte) Unterlassungserklärung abzugeben. Dies wäre vor allem dann zu erwägen, wenn eine Vielzahl von Verstößen abgemahnt worden ist und Sorge besteht, ob man zukünftig hinreichend sicherstellen kann, dass keiner dieser Verstöße sich aus Versehen wiederholen könnte. Das gilt insbesondere auch dann, wenn mehrere Mitarbeiter für die Artikelbeschreibungen zuständig sind. Unter solchen Umständen kann die Einstweilige Verfügung der Unterlassungserklärung vorzuziehen sein, weil die Verfügung zwar kurzfristig teurer wäre, als die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Dafür würde man im Wiederholungsfall „lediglich“ ein Ordnungsgeld zu zahlen haben, das dem Staat zu Gute käme, anstatt eine Vertragsstrafe an den Gegner entrichten zu müssen. Dadurch dürfte die Begeisterung des abmahnenden Wettbewerbers gemindert sein, nach Wiederholungsverstößen zu fahnden und selbst wenn solche Wiederholungen vorkämen und bemerkt würden, würde der Wettbewerber nicht finanziell profitieren.

Wenn Sie eine Abmahnung wegen Wettbewerbsrecht und/oder eine Einstweilige Verfügung des Rechtsanwalts Sandhage erhalten haben, können Sie uns gerne kontaktieren. Für ein erste kostenlose Einschätzung Ihrer Reaktionsmöglichkeiten können Sie uns auch die Abmahnung vorab über unser Direkthilfeformular übersenden.

 

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