Abmahnung der Rechtsanwälte Salans für Nike International Ltd. wegen Markenverletzung der Nike-Marken

Uns liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte und Steuerberater Salans aus Frankfurt am Main für die Nike International Ltd. vor. Gegenstand des Schreibens der Salans Rechtsanwälte ist die Behauptung einer Markenverletzung der Marken der Nike International Ltd. aus den U.S.A. Im konkreten Fall geht es um die Nike-Bildmarken „Swoosh“ und die Nike-Wortmarken „Just do it“ und „Nike“.

Der Abmahnung wegen Markenverletzung war eine sogenannte Grenzbeschlagnahme vorausgegangen.

Die Rechtsanwälte SALANS behaupten in Ihrem Schreiben, dass es sich bei der sichergestellten Ware um Fälschungen von Originalprodukten handelt. Weiterhin wird durch die Rechtsanwälte SALANS im Rahmen der Abmahnung behauptet, die Einfuhr der NIKE Textilien greife in die Rechte aus Art. 9 GMVO §§ 4, 14 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3, Abs. 3 Nr. 2, 4 MarkenG, aus §§ 5, 15 Abs. 1, 2 und 3 MarkenG sowie § 12 BGB ein verletze diese.

Es werden Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Insbesondere wir die Abgabe einer weitreichenden Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert. Es wird eine extrem kurze Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung (7 Tage, 12.00 Uhr) gesetzt.

Schließlich werden Rechtsanwaltskosten in Höhe aus einem Gegenstandswert von 25.000 € gefordert.

Wie ist zu reagieren?

Eine Abmahnung wegen Markenverletzung sollte nicht „auf die leichte Schulter“ genommen werden. Die Behandlung derartiger Fälle sollte in die Hände eines Fachanwaltes für gewerblichen Rechtsschutz gegeben werden.

Grundsätzlich ist zu empfehlen, die Abmahnung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen. Nicht selten werden an den Betroffenen Forderungen gerichtet, die dieser so nicht erfüllen muss.

Insbesondere sollte die geforderte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft abgegeben werden.
Es muss sichergestellt werden, dass sich der Abgemahnten nicht weiter bindet als unbedingt nötig, um etwaige teure Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Wir haben Mandanten bereits tausendfach in Abmahnungsfällen verteidigt.

Wir bieten Ihnen:

  • ein erste kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
  • ggf. eine modifizierte Unterlassungserklärung, die wirksam ist, aber kein Schuldeingeständnis bedeutet und den Abgemahnten nicht weiter bindet als nötig.
  • eine schnelle Beratung und Vertretung zu einem fairen Pauschalhonorar

Wir stehen Ihnen für eine kostenlose (bis auf die Telefongebühren) Ersteinschätzung gerne zur Verfügung. Für eine erste Kontaktaufnahme können Sie unser Direkthilfeformular nutzen oder Sie können uns auch Ihre Abmahnung per E-Mail oder Fax schicken, wir rufen Sie dann zurück und klären Sie über Ihre Reaktionsmöglichkeiten auf. Erst dann entscheiden Sie, ob Sie uns beauftragen wollen. Weitere Infos zum Thema unter: Abmahnung Markenrecht – 10 Punkte, die Sie kennen sollten

Sie erreichen uns unter:
Tel: 0251 – 20 86 80 30
Fax: 0251 – 20 86 80 50
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