Wettbewerbsrecht: Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V.

Wettbewerbsrecht – Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. Erneut wurden wir in Bezug auf eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung beauftragt.  Aktuell mahnt der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. Wettbewerbsverstöße im Internet ab. Die aktuelle Abmahnung des Vereins gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. betrifft  dabei angebliche Verstöße gegen die PAngV. Gem. der §§ 2 Abs. 1 iVm 3 PAngV gilt: „Wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren in Fertigpackungen, offenen Packungen oder als Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche anbietet, hat neben dem Gesamtpreis auch den Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (Grundpreis) in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises gemäß Absatz 3 Satz 1, 2, 4 oder 5 anzugeben. Dies gilt auch für denjenigen, der als Anbieter dieser Waren gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt. Auf die Angabe des Grundpreises kann verzichtet werden, wenn dieser mit dem Gesamtpreis identisch ist.“

Der Verein gegen Unwesen in Handel und Gewerbe Köln e.V. fordert ferner die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung einer pauschalen Abmahngebühr in Höhe von 194,98 €.

 

Wie sollte man auf die Abmahnung reagieren?

Bei einer Abmahnung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsrecht sollten folgende Verhaltenstipps beachtet werden:

  • Die Abmahnung sollte nicht ignoriert und die Fristen sollten beachten werden.
  • Lassen Sie die Abmahnung durch einen erfahrenen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen und unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte Unterlassungserklärung.
  • Vor Abgabe der Unterlassungserklärung ist sicherzustellen, dass die Anforderungen auch erfüllt werden können. Fehlende Pflichtangaben, AGB und Impressum sollten individuell Ihrem Onlineshop angepasst werden.
  • Wichtig: Vermeiden Sie Verstöße gegen die Unterlassungserklärung! So stellt sich das Vorhandensein eines rechtsverletzenden (aber bereits gelöschten) Angebotes im „Google-Cache“  als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung dar.

Nutzen Sie einfach unsere kostenlose Ersteinschätzung der Abmahnung. Weitere Infos unter: Wettbewerbsrecht

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