OLG Hamm zur Grundpreisangabe nach PAngV

Das OLG Hamm hat in einer aktuellen Entscheidung ( Urteil vom 09.02.2012 – I-4 U 70/11) festgestellt, dass die fehlende Grundpreisangabe immer wesentlich im Sinne des UWG ist.

Demnach ist eine Rechtsverletzung immer spürbar und stellt gleichzeitige eine wesentliche Irreführung der Verbraucher durch Unterlassen nach § 5a Abs. 2 UWG dar, wenn bei einem Warenangebot die notwendige Angabe des Grundpreises nach § 2 PAngV fehlt.

Bei Fragen zur Grundpreisangabe bei Angeboten über Onlineshops können Sie uns unter der angegebenen Nummer  kontaktieren.

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