Marke „Thug Life“ – Erfolg für unsere Mandantschaft – Bear & Wolf (Winterstein Rechtsanwälte) nehmen Klage in der Berufungsinstanz zurück

Nachdem Frau Katharina Bondarenko in den letzten Jahren vielfach Abmahnungen wegen angeblicher Verletzungen ihrer Marke „Thug Life“  ausgesprochen hatte, wurden wir in einem Fall beauftragt, gegen die Abmahnung vorzugehen.

Im Klageverfahren vor dem Landgericht Frankfurt erhielt die Markeninhaberin, Frau Bondarenko,  erstaunlicherweise zunächst ein Urteil, welches eine Markenverletzung der Marke „Thug Life“ durch den Vertrieb von Bekleidungsstücken mit dem Aufdruck „Thug Life“ annahm. Unsere Mandantschaft wurde zur Übernahme der Abmahnkosten verurteilt (Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 16/15). Das Landgericht war fälschlicherweise der Ansicht, dass die Marke „Thug Life“ durch unsere Mandantschaft im Bereich der Bekleidungsstücke markenmäßig benutzt worden sei.

 

OLG Frankfurt am Main – Keine Verletzung der Marke „Thug Life“ durch Nutzung auf einem T-Shirt

Wir haben der Mandantschaft zur Berufung geraten und das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Sache dann auch anders gesehen (Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 15.11.2016, Az. 6 U 208/15).

Im Bereich der Bekleidungsstücke darf nämlich nicht vergessen werden, dass es an einer kennzeichenmäßigen Nutzung dann fehlen kann, wenn die Wortfolge aus Wörtern besteht, die stets nicht als Unterscheidungsmittel aufgefasst werden. Dies gelte vor allem für „Fun-Sprüche“, die Bestandteil von Waren sind.

Hinzu kam, dass wir vortragen konnten, dass der Ausspruch „Thug Life“ der Ausdruck eines Lebensgefühls ist und ursprünglich auf den Rapper Tupac Shakur und den mit diesem Rapper verbundenen Kult zurückzuführen ist.

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit einem Beschluss vom 27.10.2015 unter dem Az. 5 W 216/15 in einer ähnlichen Sache entschieden, dass der Aufdruck „Tussi-Attack“ auf einem T-Shirt keinen kennzeichenmäßigen Gebrauch darstellt.

Im Ergebnis haben die Rechtsanwälte Winterstein (Bear & Wolf) die Klage in der Berufungsinstanz zurück genommen. Frau Bondarenko wurde zur Übernahme der Kosten verpflichtet.

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