Kfz-Ersatzteilhandel – Abmahnung der Volkswagen AG (VW)

In dieser Woche wurden wir erneut in Bezug auf eine Abmahnung der Volkswagen AG beauftragt. Gegenstand der aktuellen Abmahnung von VW, welche von den Rechtsanwälte Lubberger Lehment aus Berlin ausgesprochen wurde, ist der Vertrieb eines Kfz-Kennzeichenhalter unter der Handelsplattform eBay. Die Volkswagen AG wendet sich im Rahmen der Abmahnung dabei auch gegen eine angebliche Beeinträchtigung der Wertschätzung der Marke der VW AG. Es handelt sich um eine Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung.

 

Marken und Ersatzteile

Seit Jahren vertreten wir bundesweit viele Anbieter von Kfz Ersatzteilen. Gerade im Onlinehandel mit Ersatzteilen ist die Versuchung groß, Marken und Logos von Herstellern zu verwenden. Aus markenrechtlicher Sicht ist dies jedoch nicht unproblematisch. Bei der Frage der Zulässigkeit der Nutzung von Hersteller-Logos und Marken ist zunächst auf § 23 MarkenG hinzuweisen. Danach gilt:

Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr

  1. dessen Namen oder Anschrift zu benutzen,
  2. ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere ihre Art, ihre Beschaffenheit, ihre Bestimmung, ihren Wert, ihre geographische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, zu benutzen, oder
  3. die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware, insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil, oder einer Dienstleistung zu benutzen, soweit die Benutzung dafür notwendig ist,

sofern die Benutzung nicht gegen die guten Sitten verstößt.

Ferner war die Frage der zulässigen Nutzung des bekannten VW-Logos „VW im Kreis“ bereits Gegenstand einer Entscheidung des BGH. Hintergrund war die Nutzung des VW-Logos im Rahmen der Werbung durch die Firma ATU. Der BGH hat hier entschieden, dass

„…die Benutzung einer Marke notwendig ist, wenn die Information über den Zweck der Dienstleistung anders nicht sinnvoll übermittelt werden kann. Die Markennutzung muss praktisch das einzige Mittel darstellen, um der Öffentlichkeit eine verständliche und vollständige Information über die Bestimmung der Dienstleistung zu liefern. Es muss ausgeschlossen sein, dass diese Information auch auf andere Art und Weise, etwa durch Angabe technischer Standards oder Normen, bewerkstelligt werden kann. Dies ist in der Regel der Fall, wenn eine Dienstleistung allein für ein Produkt einer bestimmten Marke angeboten wird.“

Sind mehrere Marken (z.B. Wortmarken und Logos (Wort-/Bildmarken))  des Herstellers vorhanden, kann der Anbieter des Ersatzteils nicht einfach die für Ihn „schönste Marke“ auswählen. Hier hat der BGH folgende Entscheidung getroffen:

„Regelmäßig wird allerdings die Verwendung einer Wortmarke die berechtigten Interessen des Markeninhabers weniger einschneidend berühren als die Benutzung seiner Wort /Bildmarke oder Bildmarke, weil sich die Wortmarke in erster Linie zur Beschreibung der Bestimmung der Dienstleistungen eignet. Dementsprechend gibt es unzweifelhaft Fälle, in denen nur die Verwendung des Wortzeichens eines Herstellers nicht aber die Verwendung seiner Wort-/Bildmarke die Voraussetzungen der Schutzschranke des § 23 Nr. 3 MarkenG erfüllt.“

 

Abmahnung von VW wegen Ersatzteil – was nun?

Die aktuelle Abmahnung der Volkswagen AG zeigt, dass die Nutzung von Marken und Logos im Ersatzteilgeschäft nicht unproblematisch ist. In dem uns vorliegenden Fall werden von dem betroffenen Unternehmen die Abgabe einer umfangreichen Unterlassungserklärung sowie Auskunft und Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 100.000 € gefordert.

Wir empfehlen, die Abmahnung durch einen erfahrenen Markenanwalt / Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz prüfen zu lassen. Ihr Ansprechpartner im Markenrecht: Dr. Oliver Wallscheid, LL.M. Weitere Verhaltenstipps unter: Abmahnung Markenrecht – 10 Punkte, die Sie kennen sollten

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