Einstweilige Verfügung – Markenverletzung „Pink Floyd“

Aktuell wurde uns eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg (Beschluss vom 26.05.2015, Az. 327 O 241/15) in Bezug auf eine Markenverletzung hinsichtlich der Marke „Pink Floyd“ vorgelegt.

Die einstweilige Verfügung wurde von den Rechtsanwälten Sasse & Partner aus Hamburg im Auftrag der Pink Floyd (1987) Ltd. beantragt. Das Landgericht Hamburg hat einen Unterlassungsanspruch der Pink Floyd (1987) Ltd. bejaht. Die Nutzung des Begriffes „Pink Floyd“, als Hinweis auf die Band „Pink Floyd“, verletze die Rechte der Markeninhaberin auch dann, wenn der Hinweis nur darauf abziele, dass dem Leser mitgeteilt werden soll, dass bei einer Veranstaltung Musik der Band „Pink Floyd“ gespielt wird.

Voraussetzung für eine Markenverletzung ist es, dass die Marke von dem Verletzer markenmäßig benutzt wurde. Dies setzt wiederum voraus, dass die Benutzung in der Weise erfolgt, dass die Hauptfunktion der Marke, nämlich die Herkunft der Ware und/oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher zu gewährleisten, beeinträchtigt wird. Nicht als markenmäßige Benutzung ist typischerweise die rein beschreibende Verwendung der Marke anzusehen. Es bleibt daher abzuwarten, ob die einstweilige Verfügung Bestand haben wird.

Falls Sie eine Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten haben, können Sie diese uns übersenden. Wir bieten Ihnen eine kostenlose erste Einschätzung durch einen Fachanwalt und Anwalt für Markenrecht.

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