Immer noch aktuell: BGH stärkte bereits 2008 die Rechte der Verkäufer im Versandhandel

Die Lieferung mangelhafter Waren führt für den Verkäufer oft zu weiteren Kosten, wenn sich der Fehler erst im Nachhinein herausstellt. Beispielsweise ist es der Ware auf dem Autoteilemarkt – insbesondere für Verbraucher – nicht anzusehen, ob man bekommen hat, was man bestellt hat. Dann kann es vorkommen, dass sich der Mangel erst beim Einbau durch die Werkstatt herausstellt. Der Kunde verlangt in solchen Fällen von seinem Verkäufer neben einer Nachlieferung auch den Ersatz für die nun zweifach entstehenden Einbaukosten der Werkstatt.

Anlässlich eines aktuellen Falls weisen wir für erneut auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. vom 15.7.2008 – VIII ZR 211/07) hin, welcher die Rechte des Verkäufers im Versandhandel in diesem Punkt gestärkt hat:

Die Leitsätze:

a) Der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe schuldet im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die Lieferung mangelfreier Parkettstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB); zur Verlegung ersatzweise gelieferter Parkettstäbe ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflichtet, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte.

b) Eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe kommt nur unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3, §§ 281 ff. BGB) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der mangelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Hiernach besteht ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verkäufer im Hinblick auf die weiteren Kosten des Kunden nur dann, wenn der Verkäufer der Mangel zu vertreten hat. Dies ist laut BGH aber nur der Fall, wenn der Mangel schon bei der Lieferung vom Verkäufer erkannt werden konnte. Bei Weitersendungen verpackten Materials dürfte dies aber ausgeschlossen sein.

Der Bundesgerichtshof weist zusätzlich auf den Umfang der Leistungspflicht hin, der im Versandhandel üblicherweise lediglich in der Lieferung liegt, nicht aber in weiteren Ausführungshandlungen.

Bei der Frage nach dem Umfang der Gewährleistungsrechte des Kunden, lohnt in jedem Fall eine genauere Betrachtung des Sachverhaltes.

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