Audi AG – Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung

In dieser Woche wurde uns eine Abmahnung der Audi AG (abmahnende Rechtsanwälte Lempe & Kessler, Würzburg) zur Bearbeitung vorgelegt. Die Audi AG ist Inhaberin verschiedener Marken. Hierzu zählen z.B. die Marken „Audi“, Bildmarke „4 Audi-Ringe“ und/oder die Marke „A6“. Die Marken genießen u.a. Schutz für Kfz-Teile.

Gegenstand der Abmahnung ist die angebliche Markenverletzung in Bezug auf die Marken „Audi“,  „Audi-Ringe“ und „A6“. Die Rechtsanwälte Lempe & Kessler behaupten im Rahmen der Abmahnung wegen Markenrechtsverletzung, dass die unter den Marken angebotenen Waren nicht von der Audi AG und/oder einem verbundenen Unternehmen in den Verkehr gebracht wurden. Es wird mithin behauptet, dass es sich nicht um Originalware der Audi AG handelt. Die Abmahnung wird dabei auf die §§ 14 Abs.2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2 MarkenG und Art. 9 Abs. 2a, Abs. 3b UMV gestützt.

Die  Rechtsanwälte Lempe & Kessler fordern im Auftrag der Auftrag der Audi AG die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung von Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 150.000 €. Des Weiteren wird Auskunft in Bezug auf den Umfang der Verletzungshandlung gefordert.

 

Reaktion bei Abmahnung wegen Markenverletzung zu Lasten der Audi AG

Die Rechtsanwälte und Fachanwälte in unserer Kanzlei bearbeiten täglich markenrechtliche Mandate. Rechtsanwalt Dr. Wallscheid, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und Spezialist für Markenrecht. Als erfahrener Markenanwalt berät und vertritt Sie Dr. Wallscheid, LL.M. bundesweit in sämtlichen markenrechtlichen Angelegenheiten.

Im Falle einer markenrechtlichen Abmahnung empfehlen wir, die Abmahnung ernst zu nehmen und den Vorwurf der Markenverletzung von einem erfahrenen Spezialisten überprüfen zu lassen. Auch wenn dies verlockend erscheint und die vermeintlich kostengünstigste Möglichkeit ist, die Angelegenheit abzuschließen, raten wir davon ab, die Unterlassungserklärung ohne fachanwaltliche Prüfung zu unterschreiben. Da einige Gerichte zuletzt selbst gelöschte Angebote im Internet, welche sich beispielsweise noch im Cache einer Internetsuchmaschine befunden haben, als Verstoß gegen die Unterlassungserklärung angesehen haben, ist die Beiziehung eines erfahrenen Markenanwalts selbst bei Abgabe der Unterlassungserklärung sinnvoll. Weitere Hinweise zum Thema unter: Abmahnung Markenrecht – 10 Punkte, die Sie kennen sollten

 

Kontakt   
Consent Management Platform von Real Cookie Banner